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Luftinspektionen Westerwald
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Rechtliche Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Luftinspektionen Westerwald, Lindenstr. 38, 56204 Hillscheid, Deutschland, nachfolgend „LIW“, und ihren Auftraggebern.

Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

Individuelle Vereinbarungen, das jeweilige Angebot, die Leistungsbeschreibung und besondere Vertragsbedingungen gehen diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn LIW ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Vertrag und Leistungsumfang

Angebote sind innerhalb einer dort angegebenen Bindefrist verbindlich; ohne Bindefrist sind sie freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch den auf Wunsch des Auftraggebers begonnenen Leistungsabruf zustande.

Art, Umfang, Genauigkeit, Formate, Termine und Übergabe der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der Leistungsbeschreibung. LIW erbringt sowohl tätigkeitsbezogene Leistungen als auch vereinbarte Arbeitsergebnisse. Bei tätigkeitsbezogenen Leistungen wird eine fachgerechte Tätigkeit, jedoch kein bestimmter wirtschaftlicher, behördlicher oder verhandlungsbezogener Erfolg geschuldet. Bei vereinbarten Arbeitsergebnissen wird der im Angebot beschriebene Erfolg geschuldet.

LIW erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung und keine hoheitliche oder katasterrechtliche Vermessung. Grobabsteckungen und sonstige GNSS-gestützte Leistungen sind keine ÖbVI-Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

LIW darf geeignete fachkundige Unterauftragnehmer einsetzen und bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Beim Einsatz von Unterauftragnehmern beachtet LIW die anwendbaren Datenschutzvorschriften und schließt erforderliche Vereinbarungen.

3. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson und stellt erforderliche Informationen, Ausgangsdaten, Pläne, Zugänge und Entscheidungen rechtzeitig bereit. Er informiert LIW über bekannte Gefahren, Schutzbereiche, Betriebsabläufe und sonstige Umstände, die für die Durchführung relevant sind.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte Daten und Unterlagen richtig, vollständig und für den vereinbarten Zweck nutzbar sind. Er muss berechtigt sein, diese LIW zur Vertragsdurchführung zu überlassen.

Der Auftraggeber verschafft erforderliche Grundstückszugänge und projektbezogene Zustimmungen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich als Leistung von LIW beauftragt ist. Bei beauftragten Leistungen im Leitungs- und Wegerecht oder in der Betroffenenkommunikation regelt das Angebot insbesondere Umfang, Vertretungsbefugnisse, Freigaben und Entscheidungszuständigkeiten. LIW schuldet keine Zustimmung Dritter und keinen bestimmten Verhandlungs- oder Entschädigungserfolg.

Luftverkehrsrechtliche Betreiberpflichten und die Entscheidung über eine sichere Durchführung verbleiben bei LIW.

Fehlende oder verspätete Mitwirkung verlängert betroffene Termine angemessen. Nach vorherigem Hinweis darf LIW dadurch verursachten, nachweisbaren Mehraufwand gesondert berechnen.

4. Durchführung, Termine und Änderungen

Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Beginn und Einhaltung setzen voraus, dass die erforderlichen Mitwirkungen und vereinbarten Voraussetzungen vorliegen.

Außeneinsätze und Befliegungen hängen insbesondere von Wetter, Sicht, Luftraum, behördlichen Vorgaben, sicheren Start- und Landemöglichkeiten sowie den Bedingungen vor Ort ab. LIW darf Einsätze aus Sicherheits- oder Rechtsgründen verschieben, unterbrechen oder ablehnen. Die Parteien stimmen in diesem Fall einen Ersatztermin oder ein angepasstes Vorgehen ab.

Von keiner Partei beherrschbare Ereignisse, insbesondere behördliche Maßnahmen, Sperrungen, Naturereignisse, erhebliche technische Ausfälle oder vergleichbare Störungen, verlängern betroffene Leistungszeiten angemessen. Beide Parteien informieren sich und begrenzen die Auswirkungen soweit zumutbar.

Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. LIW weist vor der Umsetzung auf erkennbare Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Arbeitsergebnisse hin.

5. Arbeitsergebnisse und Übergabe

LIW übergibt die vereinbarten Arbeitsergebnisse in den im Angebot festgelegten Koordinatensystemen, Dateiformaten und Übertragungswegen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Rohdaten, Zwischenstände, Bearbeitungsdateien und interne Prüfunterlagen gehören nicht zum Leistungsumfang.

Genauigkeit, Auflösung und Eignung richten sich ausschließlich nach den vereinbarten Spezifikationen und dem vereinbarten Verwendungszweck. Ausgangsdaten, Aufnahmebedingungen und technische Grenzen können die Ergebnisse beeinflussen. LIW weist auf erkannte wesentliche Einschränkungen hin.

Der Auftraggeber prüft übergebene Arbeitsergebnisse innerhalb angemessener Zeit und beschreibt erkennbare Abweichungen konkret. Bei einem von LIW zu vertretenden Mangel gelten die gesetzlichen Rechte. Der Auftraggeber gibt LIW zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

LIW-Leistungen ersetzen keine amtliche Grenzfeststellung oder sonstige hoheitliche Vermessung. Eine Verwendung für sicherheitskritische, rechtliche oder katasterbezogene Entscheidungen setzt eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung voraus.

6. Vergütung und Zahlung

Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

Zusätzliche Leistungen werden nur nach Abstimmung beauftragt und vergütet. Dazu gehören insbesondere Erweiterungen des Projektgebiets, zusätzliche Aufnahmezeitpunkte, neue Auswertungen, weitere Ausgabeformate und Mehraufwand aufgrund nachträglich geänderter oder unzutreffender Vorgaben.

Abschlags- und Teilrechnungen richten sich nach dem Angebot oder dem erreichten Leistungsstand, wenn dies vereinbart wurde. Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zu zahlen. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7. Nutzungsrechte, Daten und LIW Atlas

Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den vereinbarten Arbeitsergebnissen die für den vertraglich vorausgesetzten Projektzweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte. Er darf die Ergebnisse hierfür bearbeiten, archivieren und an Projektbeteiligte, Auftraggeber, Behörden, Versicherer und fachlich eingebundene Dritte weitergeben.

Eine vom Projektzweck unabhängige Weiterveräußerung oder Lizenzierung ist nur mit Zustimmung von LIW zulässig. Rechte an eingesetzten Methoden, Software, Vorlagen, allgemeinen Auswertungslogiken und wiederverwendbaren Bestandteilen verbleiben bei LIW. Rechte Dritter bleiben unberührt.

LIW verwendet Namen, Logos, Projektangaben oder Arbeitsergebnisse des Auftraggebers nicht ohne dessen vorherige Zustimmung als Referenz oder zu Werbezwecken.

Soweit ein Zugang zu LIW Atlas vereinbart wird, ergeben sich Funktionsumfang, berechtigte Nutzer, Laufzeit und Speicherdauer der Datensätze aus dem Angebot. Der Auftraggeber schützt Zugangsdaten und verwaltet die von ihm autorisierten Nutzer. Nach Übergabe ist der Auftraggeber für die eigene Sicherung der Arbeitsergebnisse verantwortlich; eine dauerhafte Vorhaltung durch LIW ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurde.

8. Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien behandeln nicht öffentliche technische, kaufmännische und projektbezogene Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Sie dürfen solche Informationen an Beschäftigte und beauftragte Dritte weitergeben, soweit diese sie zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die rechtmäßig bekannt oder öffentlich zugänglich sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgaben offengelegt werden müssen.

Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Verarbeitet LIW personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Website-Datenschutzinformationen ersetzen keine projektbezogene Rollenklärung.

9. Haftung

LIW haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von LIW. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unverändert.

LIW haftet nicht für Nachteile, die allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben, fehlenden Berechtigungen oder einer vertragswidrigen Verwendung durch den Auftraggeber beruhen, soweit LIW diese Umstände nicht zu vertreten hat.

10. Vertragsende und Schlussbestimmungen

Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund und sonstige gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Bis zum Vertragsende erbrachte Leistungen und nachweisbare, nicht mehr vermeidbare Aufwendungen sind nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen abzurechnen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 1. Oktober 2026

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